Mit Urteil vom 14. Januar 2019 entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 386/18.KO), dass es sich bei dem Austausch der Lampenköpfe mit Einbau von LED-Lampen, der Kabel in der Lampe und der Erdungsschellen um eine beitragspflichtige Erneuerung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung einer Anliegerstraße in der Ortsgemeinde Kirburg handelt.

Die bisher dort eingebauten Quecksilberdampflampen dürften nach europäischem Recht seit 2015 nicht mehr hergestellt und verkauft werden. Ein Austausch allein der Leuchtmittel in den Straßenlampen sei daher nicht mehr möglich. Zudem sei die Beleuchtungseinrichtung 40 Jahre alt, so dass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen sei.