Der BGH hat mit Entscheidung vom 24. Oktober 2023 (II ZB 3/23) klargestellt, dass das Auskunftsersuchen eines Gesellschafters (hier Kommanditist einer Publikums-KG) auf Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn er die Auskunft u.a. nutzen will, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. Der BGH hat mit dieser Entscheidung erstmals bestätigt, dass sich das unentziehbare mitgliedschaftliche Auskunftsrecht auch auf die Beteiligungshöhe bezieht.

Dem Auskunftsanspruch stehe auch das fehlende Einverständnis einzelner Gesellschafter nicht entgegen, so dass keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege.

Ebenso würden die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung das Auskunftsersuchen des Gesellschafters nicht hindern, da es im Sinne von Art. 6 I b) DS-GVO erforderlich sei.

Bei dem Auskunftsersuchen handele sich noch um übliche gesellschaftliche Belange, wenn ein weiterer Nebenzweck nur zusätzlich verfolgt werde. Gesellschafter hätten ein legitimes Interesse daran, ihren Einfluss in der Gesellschaft durch den Kauf weiterer Anteile zu vergrößern. Bei Kaufangeboten an Mitgesellschafter handele es sich auch weder um einen gesellschaftsfremden Zweck noch um Weitergabe von Daten an Dritte.

Des Weiteren hat der BGH erneut hervorgehoben, dass dem Gesellschafter die Anspruchsausübung freistehe und er sich nicht mit einem Internetforum oder der Einrichtung eines Datentreuhänders zufriedengeben müsse. Eine mögliche Belästigung anderer Treugeber und Gesellschafter durch die Übermittlung unerwünschter Kaufangebote sei lediglich geringfügig.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer