Mit Eilbeschluss vom 13. Dezember 2019 entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die gegenüber einer Behörde zur Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts bestehende Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, auch bei Anteilskäufen einer Grundstücksgesellschaft gilt. Auch wenn ein Share Deal grundsätzlich kein Vorkaufsrecht auslöse, müsse in Erfahrung gebracht werden können, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 13. Dezember 2019, Az. VG 19 L 566.19