In einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet ist, darf ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2019, Az. V ZR 203/18.

Entscheidend war die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. Hiernach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dies regelmäßig auch bei der Prüfung zu beachten sei, ob eine nach der Teilungserklärung ausgeschlossene Nutzung dennoch zulässig ist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung - und zwar auch dann, wenn die Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImSchG errichtet wurde.