Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht aus, um nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5. Dezember 2019, Az. 12 K 4223/10