Die Vertretung von Grundstückseigentümern im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage durch eine nicht als Rechtsanwältin zugelassene Architektin stellt eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Gleiches gilt für die Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche gegen die Stadt.

Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 4. Dezember 2019, Az. 9 U 1067/19.

Die Stellung einer Bauvoranfrage erfolgt im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn und dient der Sicherung seiner Rechte. Bauherr ist, wer nach außen zu erkennen gibt, dass er ein bestimmtes vorhaben auf seine Verantwortung verwirklichen oder verwirklichen lassen will.

In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ist die Architektin sowohl im Verfahren der Bauvoranfrage als auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren in offener Stellvertretung für die Grundstückseigentümer aufgetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das betreffende Bauvorhaben nicht selbst auf ihre Verantwortung verwirklichen oder verwirklichen lassen wollte, sondern dass dies die von ihr benannten Auftraggeber sein sollten.

Der Architektin ging es also gerade darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, weshalb sie damit in fremden Angelegenheiten tätig wurde.

Die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einer nicht als Rechtsanwältin zugelassenen Architektin nach § 5 Abs. 1 RDG nicht erlaubt.