Selbst wenn ein Gesellschafter einer GmbH seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss.

Hat der auszuschließende Gesellschafter seine Einlage noch nicht vollständig geleistet, steht dies nur der Einziehung seines Geschäftsanteils in Vollzug der Ausschließung entgegen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 4. August 2020, Az. II ZR 171/19