Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sind nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat die Klage mehrerer Anwohner wegen Nichteinhaltung der Vollgeschossbestimmung im Bebauungsplan gegen die einem Bauträger erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in Landau abgewiesen.

Das Vorhaben weist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber der im selben Gebiet schon vorhandenen und ähnlich dimensionierten Wohnanlagen andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Wenn sich eine Gemeinde gegen eine ausdrückliche Beschränkung der Wohnungszahl entscheide wie im hier maßgeblichen Bebauungsplan geschehen, könnten Nachbarn keine zusätzliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückseigentums verlangen. Das Bauvorhaben erweise sich gegenüber den klägerischen Anwesen auch nicht als rücksichtslos. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Eine optisch erdrückende Wirkung gehe von dem Bauvorhaben nicht aus.

Pressemitteilung Nr. 16/20 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße v. 16. September 2020