Seit 2017 sind Unternehmen dazu verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Nun hat die Bundesregierung am 10. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – „TraFinG“) beschlossen. Über die Hintergründe und Folgen der Reform lesen Sie hier.

Anlass: Vernetzung europäischer Transparenzregister

Hintergrund ist die Planung der EU zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (auch 5. EU-Geldwäscherichtlinie genannt). Bis zum Ende des Jahres 2021 soll eine europäische Plattform gegründet werden, auf der sämtliche Daten der jeweiligen Transparenzregister der Mitgliedstaaten einsehbar sein sollen. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit dieses Vorhabens ist dabei, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten vereinheitlichte Informationen zu den jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigten vorliegen. Aus diesem Grund soll das deutsche Transparenzregister nun angepasst werden.   

Änderung der Mitteilungsfiktion

Der Entwurf sieht insbesondere Änderungen im Bereich der Mitteilungsfiktion vor. So ist eine Meldung des bzw. der wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister bisher dann entbehrlich, wenn die erforderlichen Informationen zum bzw. zur wirtschaftlichen Berechtigten aus den öffentlich einsehbaren Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, hervorgehen. Das soll sich nun ändern. In Zukunft sollen sämtliche Gesellschaften zur Meldung ihrer tatsächlich oder fiktiv wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet werden.

Außerdem sollen börsennotierte Gesellschaften nicht mehr von der Eintragungspflicht befreit sein. Künftig haben diese also ebenfalls ihre wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen.

Weitere Änderungen

Auch eine Neuerung: Bisher reichte die Angabe einer Staatsangehörigkeit des bzw. der wirtschaftlichen Berechtigten. Nun müssen alle vorliegenden Staatsangehörigkeiten des bzw. der wirtschaftlichen Berechtigten gemeldet werden.

Mehreintragungen führen zu Mehraufwand

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Dabei bleiben den Gesellschaften unterschiedliche Übergangsfristen, je nachdem, ob eine Erst- oder Ummeldung ansteht. Was im konkreten Einzelfall zu tun ist, ist von den Unternehmen sorgfältig zu prüfen und dürfte in der Folge einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Schließlich müssen die wirtschaftlichen Berechtigten nicht nur eimal eingetragen, sondern vielmehr durchgehend aktualisiert werden.

Zum Gesetzesentwurf geht es hier.