Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 342/20) hat sich erstmals zum Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beschäftigt.

Mit Urteil vom 27. April 2021 hat das Bundesarbeitsgericht eine Revision abgewiesen, mit welcher der klagende Arbeitnehmer die „Überlassung einer Kopie von E-Mails“ begehrte. Ein solcher Klageantrag sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der als Wirtschaftsjurist tätige Kläger gegen seine ehemalige Arbeitgeberin einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gestellt. Der Kläger verlangte darüber hinaus die Überlassung einer Kopie seiner im Arbeitsverhältnis versandten E-Mails und zwar ohne einzelne E-Mails konkret zu benennen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klage nun abgelehnt. Nach der Auffassung des Gerichts, wäre die Zwangsvollstreckung des gestellten Klageantrags nicht möglich gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht ließ damit die Frage offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss nach Auffassung des Gerichts ein solcher zugunsten des Klägers bzw. der Klägerin unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

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