Bundesarbeitsminister Heil möchte mit einem neuen Gesetz die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverhältnissen einschränken. Dabei geht es vor allem um die Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes. Nach den Plänen von Heil soll das Gesetz, das derzeit regierungsintern beraten wird, zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

So soll die maximale Befristungsdauer eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von gegenwärtig 24 Monaten auf zukünftig nur noch 18 Monate verkürzt werden. Bis zu dieser Gesamtdauer soll auch nur noch eine einmalige, statt wie bisher einer dreimaligen Verlängerung möglich sein. Außerdem sollen Arbeitgeber:innen mit mehr als 75 Beschäftigten künftig nur maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen können.

Zudem sollen vor allem sogenannte Kettenverträge weiter eingedämmt werden. Dementsprechend sollen aufgrund eines sachlichen Grundes befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber bzw. derselben Arbeitgeberin auf eine Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt werden. Auf diese Höchstdauer sollen etwaige vorherige Entleihungen des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers bzw. der befristet eingestellten Arbeitnehmerin durch Verleihunternehmen und auch vorangegangene Befristungen angerechnet werden, sofern sie nicht bereits mehr als drei Jahre zurückliegen.

Eine Ausnahme zur Höchstdauer von fünf Jahren gilt, wenn die Befristung eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenzte nach den §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI zum Gegenstand hat.

Mit den beabsichtigten Neuerungen wird es für Arbeitgeber:innen zukünftig noch schwerer, Befristungen rechtswirksam zu vereinbaren.