Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. 3 Sa 646/20) entschieden, dass einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden darf, wenn er bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und dabei die Hoffnung äußert, dieser möge Corona bekommen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer bei einem solchen Verhalten, in erheblicher Weise, die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen verletze. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er bzw. sie nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genüge auch keine Abmahnung. In dem zu entschiedenen Fall konnte die Arbeitgeberin  nach der umfangreichen Beweisaufnahme den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht beweisen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dementsprechend der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 3 Sa 646/20 vom 27.04.2021

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