Wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll, setzt die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohngrundstücks ausnahmsweise nicht dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ein Notwegerecht kann dann nicht verlangt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2020, Az. V ZR 268/19