Nicht in jedem Fall sind Erben gegenüber ihren Miterben zur Rechnungslegung über die von ihnen vorgenommenen Geschäfte verpflichtet.

In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall besorgte ein Sohn für seine Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit. Die Tochter erhob nachdem die Mutter gestorben war, gegen ihren Bruder als Miterben Klage.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach der Beweisaufnahme stand nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt hatte, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden war. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen ließ, musste der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schuldete er nicht.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Mai 2021 zu dem Urteil vom 28. April 2021, Az. 9 U 24/20