Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung räumte das Amtsgericht Frankfurt am Main dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, Vorrang vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten ein. Die Ehefrau kann sich insbesondere nicht auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

Die Ehegatten hatten sich im November 2018 getrennt. Der Ehemann hatte die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind im Januar 2019 verlassen. Das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Ehefrau verblieb in der gemeinsam angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Ehemann auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von 1.850 € nebst Betriebskosten von 350 € zahlte. Da seine Ehefrau die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso ablehnte wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung, wandte sich der Ehemann an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen. Mit Erfolg.

AG Frankfurt a.M., Beschluss v. 19. März 2021, Az. 477 F 23297/20 RI