In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann einem Immobilienmakler grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28. Mai 2020, Az. I ZR 40/19