Im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrten die Antragsteller, die beabsichtigten, die Zeit vom 16. bis 25. Oktober 2020 auf Sy. in einem gebuchten Familienappartement zu verbringen, das sog. Beherbergungsverbot des § 17 Abs. 2 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 SH bis zur Entscheidung über ihren angekündigten Normenkontrolleilantrag außer Vollzug zu setzen.

Das Obeverwaltungsgericht Schleswig lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2020, Az. 3 MR 45/20, ab.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, weil die Voraussetzungen gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, im Ergebnis nicht vorliegen.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe, sind gegenüberzustellen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

Die vom Oberverwaltungsgericht Schleswig aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorgenommene Folgenabwägung ergab, dass bei Gesamtsicht die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der Antragsteller an einer touristischen Reise nach Sy. ohne ein negatives Testergebnis vorlegen zu können, überwiegen. Nach vorläufiger Einschätzung sei das Erfordernis eines solchen Attestes ein hinzunehmender Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Schleswig, Beschluss v. 15. Oktober 2020, Az. 3 MR 45/20