Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.

Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.

OLG Nürnberg, Urteil v. 14. Oktober 2020, Az. 12 U 1440/20