Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden grundsätzlich genehmigt.

In einem Revier mit unter 100 ha bejagbarer Waldfläche dürfen indes an der Jagd nur bis zu 10 Personen (Jagende, Funktionspersonen) teilnehmen und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 10 ha bejagbarer Waldfläche.

Den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller, ein Jagdpächter, die Genehmigung zur Durchführung einer Gesellschaftsjagd am 15. November 2020 mit bis zu 20 Schützen, 4 Treibern und einem Hundeführer erstreiten wollte, lehnte das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 13. November 2020 (Az. 9 L 3889/20.GI).

Es vertrat die Auffassung, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl durch den Landkreis nicht willkürlich erfolgt sei, sondern dem Infektionsschutz diene. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Allgemeinverfügung zunächst nur bis zum 30. November 2020 gültig sei, die Jagdzeit aber zeitlich weiterreiche. Trotz der Beschränkung der Personenzahl für die Jagd könne zudem noch eine sinnvolle Bejagung durchgeführt werden.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.