Die Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern, die ein Kino mit sieben Sälen und ein Restaurant betreibt, beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen Normen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020, soweit diese den Betrieb von Freizeiteinrichtungen vom 2. November bis zum 30. November 2020 untersagt.

In seinem Beschluss vom 11. November 2020, Az. 1 BvR 2530/20, führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass in der Untersagung nach § 13 Abs. 1 der 8. BayIfSMV ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG liege. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Eingriff zeitlich befristet sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass dies für sie selbst untragbar wäre und sie letztlich in ihrer Existenz bedroht wäre. Der allgemeine Verweis auf eine Existenzbedrohung für Gastronomiebetriebe, Beschäftigte und Zulieferer genüge insoweit nicht. Inwiefern von den angegriffenen Regelungen der Verordnung trotz der in dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe von 75% des Umsatzes des Vorjahres eine existenzgefährdende Wirkung für ihren eigenen Gastronomiebetrieb ausgeht, habe sie nicht vorgetragen. Es sei auch nicht konkret dargelegt, welche Umsatzeinbußen durch die angegriffenen Regelungen der Landesverordnung zu erwarten seien und welche auf die Pandemie als solche und das veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen wären.

Die Gefahren der Covid-19-Pandemie seien weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau und nehme weiter zu, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf einem Gesamtkonzept beruhe.

Der Verordnungsgeber sei aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet.

Angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiege das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.