Wird ein Gebäudekomplex errichtet, der zu einem Teil umsatzsteuerpflichtig verpachtet und zu einem anderen umsatzsteuerfrei vermietet wird und weist die Ausstattung der Räume erhebliche Unterschiede auf, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogen) sogenannten Umsatzschlüssel aufzuteilen, soweit dieser präziser als der Flächenschlüssel ist.

Umsatzsteuerrechtlich wird ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“ steuerpflichtig genutzt. Dies schließt den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils aus.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht keine Bindung an den vom Steuerpflichtigen gewählten Schlüssel, wenn dieser nicht sachgerecht ist. Nicht der Steuerpflichtige müsse beweisen, welcher Schlüssel genauer ist, sondern das Finanzamt dürfe nur den Schlüssel anwenden, der präziser ist.

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 4/2021 vom 18. Februar 2021
Bundesfinanzhof Urteil vom 11. November 2020, Az. XI R 7/20