Die in § 585a BGB vorgesehene Schriftform ist nicht gewahrt, wenn im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt ist und für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz wie etwa einen Firmenstempel unterzeichnet.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 6. November 2020, Az. LwZR 5/19