Zu den wesentlichen Regelungsinhalten des am 4. November 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) gehören:

  1. die Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau,
  2. die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten und weitere Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich,
  3. die Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeindlichen Vorkaufsrechte für die leichtere Mobilisierung von Flächen für den Wohnungsbau,
  4. die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Baugebots für Gebiete mit angespann-ten Wohnungsmärkten und
  5. die Schaffung einer Grundlage für städtebauliche Konzepte der Innenentwicklung.

Zur Erleichterung des Ziels der Mobilisierung von Bauland sollen in der Baunutzungsverordnung die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt und die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, als Orientierungswerte ausgestaltet werden, um mehr Flexibilität bei der Ausweisung, insbesondere von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte, zu erreichen. (...)

Überdies enthält der Entwurf in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels einen Vorschlag zur Reduzierung der Möglichkeiten, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln (§ 250 BauGB). Die vorgeschlagene Umwandlungsregelung enthält einen Ge-nehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten. Dabei sind zur Wahrung berechtigter Interessen der Eigentümer Ansprüche auf Genehmigung, z.B. bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, vorgesehen. (...)"

BR-Drs. 686/20 v. 6. November 2020