Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 28. September 2020 hat der Deutsche Notarverein am 4. November 2020 Stellung genommen.

Das Stiftungszivilrecht beruht derzeit auf Bundesrecht und Landesrecht. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Stiftungen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden durch zivilrechtliche Regelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt. Die landesrechtlichen Vorschriften sind nicht einheitlich. Dies führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.

Hinzu kommt, dass es im Unterschied zu anderen juristischen Personen des Privatrechts für Stiftungen kein Register mit Publizitätswirkung gibt, sondern nur Stiftungsverzeichnisse, die bei den Stiftungsbehörden geführt werden. Diese schaffen nicht die gleiche Transparenz wie sie durch das Handelsregister und das Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist. Stiftungen benötigen behördliche Vertretungsbescheinigungen, um die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Im Rechtsverkehr werden aktuelle Vertretungsbescheinigungen verlangt, so dass diese immer wieder neu beantragt werden müssen.

Durch die Neufassung der §§ 80 ff. BGB soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Zusätzlich soll ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt wird.

Der Deutsche Notarverein begrüßt in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf das Ziel des Gesetzgebungsvorhabens. Aus seiner Sicht sollte auch für die Stiftung auf bewährte Lösungen zurückgegriffen werden, indem diese in das bestehende Zivlrechts- und Registersystem integriert wird statt eine bloße isolierte Lösung im Bereich der §§ 80 ff. BGB zu suchen. Aus Sicht der notariellen Praxis sieht der Deutsche Notarverein daher teils noch erheblichen Überarbeitungs- und Abstimmungsbedarf, vor allem im Bereich der materiellen Vorschriften zur Errichtung der Stiftung (§ 81 BGB-E) und den Vorschriften zur Zulegung und Zusammenlegung (§ 86d BGB-E).

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