Die Festsetzung zur Größe des Anteils der überbaubaren Grundstücksfläche (sog. Grundflächenzahl, GRZ) im Bebauungsplan "Unterm Stahler Kopf II" ist wirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 30. September 2020, Az. 5 K 520/20.TR, und wies die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm erteilte Anordnung der Beseitigung von Garten- und Gewächshaus ab.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht Trier aus, eine Gemeinde könne im Bebauungsplang durchaus rechtlich wirksam vorsehen, dass eine Überschreitung der für das jeweilige Baugebiet geltenden GRZ durch u.a. Nebenanlagen nicht zulässig sei, wenn hierfür eine tragfähige städtebauliche Begründung bestehe und diese sich aus den Planunterlagen ergebe.

Dies sei vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Festsetzung sei zum Zwecke der Verringerung der versiegelten Flächen im Plangebiet zur Reduzierung der Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt. Es handele sich hierbei um gewichtige städtebauliche Ziele, da den nicht versiegelten Grundstücksflächen für die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktion und für die Verbesserung des Stadtklimas eine besondere Bedeutung zukomme.

VG Trier, Urteil v. 30. September 2020, Az. 5 K 520/20.TR