Seit Anfang der 1930-er Jahre wurde auf dem Grundstück ein Brotgroßhandel betrieben. Das ursprünglich mit Hallen und ab 1947 mit einem Lagerraum, mehreren Garagen sowie einem Wohn- und Verwaltungsgebäude bebaute Betriebsgrundstück wurde ab 1953 verpachtet, nachdem der Brothandel verkauf worden war. Im Jahr 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet.

Die Erben nach dem 1985 verstorbenen Erblassers begehrten die Feststellung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb. Sie vertreten die Auffassung, dass der Betrieb bereits 1953 mit der Veräußerung des Brothandels aufgegeben worden sei.

Das Finanzgericht Hamburg urteilte, dass 1953 lediglich eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe erfolgt sei. Zur Begründung führt es aus, dass das Grundstück im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sei und bis zur Neubebauung im Jahr 2014 einem identitätswahrenden Betrieb hätte dienen können. Es reiche aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze bestehe insoweit nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt, Az. BFH IV R 13/19

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26. März 2019, Az. 6 K 9/18, Newsletter 2/2019 des FG Hamburg