Bei einem Anlagemodell, bei dem die den Anleger:innen versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger:innen bedient werden (sog. Schneeballsystem), werden in der Regel die Voraussetzungen des Eingehungsbetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB, iVm § 263 StGB sowie einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfüllt sein.

Doch wer muss das Vorliegen dieser Voraussetzung im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Schadens nachweisen? Hierzu hat sich nun der BGH mit seinem Urteil vom 4. Februar 2021 (Az. III ZR 7/20) geäußert und den Geschädigten solcher Systeme erhebliche Darlegungserleichterungen eingeräumt.

Grundsätzlich trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, also die Aufgabe im Prozess bestimmte Tatsachen vorzutragen bzw. zu beweisen,  für den das Vorliegen dieser Tatsachen günstig wäre. Das wäre im Falle einer Schadensersatzforderung wegen eines Eingehungsbetrugs bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung grundsätzlich der bzw. die Geschädigte. Von diesem Grundsatz kann im Rahmen der sogenannten „sekundären Beweislast“ nur dann abgewichen werden, wenn Beteiligte beispielsweise keinen Einblick in interne Bereiche und Abläufe haben können.

Für den vorliegenden Fall stellte der Senat des BGH nun fest: Der Geschädigte würde seiner Darlegungslast in derartigen Fällen regelmäßig bereits dadurch genügen, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen Schneeballsystems als lediglich naheliegend erscheinen lassen.

Den Gegner bzw. die Gegnerin trifft dann eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er bzw. sie die hinter dem System stehende Vorgänge aufklären muss, um sich möglicherweise entlasten zu können. Er oder sie hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des oder der Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), so der BGH.

Diese Erleichterungen hinsichtlich der Pflicht zum Aufzeigens des Schneeballsystems verbessern die Aussichten der Geschädigten auf Schadensersatz entscheidend.

Zum Urteil des BGH geht es hier.