Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein mit der Folge, dass sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft begründet, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

BFH, Urteil v. 20. September 2018, Az. IV R 6/16