Auslegungssache. So das Amtsgericht Neubrandenburg in seinem Urteil vom 21. September 2018, Az. 102 C 22/18.

Nach den gesamten Umständen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Wachschutzkosten allein auf die Gewerbetreibenden des Objektes umgelegt werden sollten. Dies war auch in der Vergangenheit so gehandhabt worden.