Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die vom Land Berlin für den geplanten Umbau der denkmalgeschützten St. Hedwigs-Kathedrale erteilte denkmalrechtliche Genehmigung Bestand hat.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 1/2019 vom 9. Januar 2019:

Die zwischen 1747 und 1773 gebaute St. Hedwigs-Kathedrale wurde im Zweiten Weltkrieg zerstört. Die Kirche wurde durch den Architekten Hans Schwippert zwischen 1952 und 1963 wieder aufgebaut. Charakteristisch ist die zentrale Bodenöffnung zwischen Ober- und Unterkirche; diese soll im Zuge des vom Erzbistum Berlin geplanten Umbaus geschlossen werden, um die Trennung zwischen Gläubigen und Priester zu überbrücken. Das Land Berlin hatte dem Erzbistum für den Umbau im März 2018 eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin erteilt. Hiergegen wandten sich die Rechtsnachfolger des Architekten sowie eines Goldschmieds, eines Kunstschmieds und Bildhauers, einer Textilgestalterin und ein weiterer am Bau beteiligter Goldschmied. Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Die am Wiederaufbau und der Neugestaltung der Kirche nach dem Zweiten Weltkrieg beteiligten Architekten und Künstler bzw. deren Erben seien nicht berechtigt, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Genehmigung zur Wehr zu setzen. Es fehle an ihrer Klagebefugnis. Das Denkmalschutzgesetz Berlin diene in erster Linie dem allgemeinen kulturstaatlichen Interesse, nicht aber den Interessen der am Bau beteiligten Künstler. Der Rechtsschutz „geistig Schaffender“ (bzw. ihrer Rechtsnachfolger) gegen Veränderungen eines Kunstwerks werde auch im Fall künstlerisch bedeutsamer Bauwerke nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen denkmalrechtliche Genehmigungen gewährt, sondern vor den Zivilgerichten im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage. Auch die Grundrechte der Kunstfreiheit und der Eigentumsgarantie führten nicht zu einem Klagerecht gegen die denkmalrechtliche Genehmigung.

Urteil der 19. Kammer vom 9. Januar 2019 (VG 19 K 319.18 und VG 19 K 334.18)