Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit leistet, beträgt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 2019, Az. 9 Sa 57/18, 20 Prozent.

Er setzt sich aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 Prozent und einer Erhöhung von weiteren 5 Prozent für den Umstand der Dauernachtwache zusammen.

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt.

Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt.

Das Landesarbeitsgericht führt in seinem Urteil aus, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen sei.

Dies sei der Fall, wenn ein Arbeitnehmer "Nachtarbeitnehmer" im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG sei, also im gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang von 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leiste oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leiste und während dieser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringe, ohne dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass für eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden.

Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit komme in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 Prozent wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richte sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt sei.