Änderungen im Mietrecht: Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Mieter sollen von Vermietern die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen sowie die Vornahme weiterer Handlungen, die zur Errichtung oder Nutzung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. S. 898) in der jeweils geltenden Fassung auf einer ausschließlich vom Mieter zur Nutzung vermieteten Stellfläche erforderlich sind, verlangen können.

Vermieter sollen ihre Erlaubnis und die Vornahme weiterer Handlungen verweigern können, wenn sie sich gegenüber dem Mieter in Textform verpflichten, unverzüglich Maßnahmen durchzuführen, um eine ausreichende und dem Mieter zugängliche Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Objekt zur Verfügung zu stellen oder ihr Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse der Mieter an der Errichtung oder Nutzung der Lademöglichkeit auch unter Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes deutlich überwiegt; dabei sollen auch die berechtigten Interssen Dritter, insbesondere anderer Mieter zu berücksichtigen sein.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses soll der Mieter nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet sein.

Vereinbarungen, insbesondere über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung und Verkehrssicherung der Lademöglichkeit, zeitliche Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters, die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit der Mietsache sowie Rechte und Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses sollen getroffen werden können.

 

Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz:

Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums oder den Zugang hierzu erforderlich sind oder die für die Errichtung oder Nutzung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, sollen abweichend von § 22 Abs. 1 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können, wenn die Maßnahmen keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen.