Das Landesarbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 7. August 2018 entschieden, dass ein Arbeitsvertrag zustande kommen kann, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt.

Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss von Arbeitsverträgen führe ich der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrages.

(LArbG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7. August 2018, Az. 1 Sa 23/18)