Der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasst nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbHG.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 20. Juli 2018, Az. I 4 U 93/16

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch sei, da der Haftungsanspruch gem. § 64 GmbHG nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens zu vergleichen sei.

Es handele sich dabei vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die Gesellschaft erleide durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen keinen Vermögensschaden, da dadurch ja sogar bestehende Forderungen beglichen werden. Nachteile habe die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger. Die D&O-Versicherung bezwecke jedoch nicht die Gläubigerinteressen zu schützen.

Der Haftungsanspruch sei auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen des Schadensersatzrechts bei § 64 GmbHG gerade nicht vorgesehen seien. Einer Haftung aus § 64 GmbHG könne nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden. Zudem könne man sich nicht auf ein Mitverschulden oder eine Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen berufen. Stünde eine D&O-Versicherung für Haftungsansprüche aus § 64 GmbHG ein, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Quelle: OLG Düsseldorf PM Nr. 18/2018 v. 20. Juli 2018