Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis besitzen gelten als abhängig beschäftigt. Das gilt auch dann, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Eine Selbstständigkeit liegt in einem solche Falle nicht vor.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 6. Mai 2020, L 1 BA 15/18