Die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen sind beim Pächter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 21 EStG und nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 13 EStG zu qualifizieren.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken und Gebäuden. Nach § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Die nach dieser Subsidiaritätsklausel vorzunehmende Abgrenzung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich im Wesentlichen danach, ob die vermietete bzw. verpachtete Sache zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Teilweise wird zur Abgrenzung auch darauf abgestellt, ob die Vermietung und Verpachtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht, diesen zu fördern bestimmt und geeignet ist.

FG Münster, Urteil v. 23. September 2020, Az. 7 K 3909/18 E