Die Maßnahmen Fällen zweier abgestorbener Ebereschen; Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens; Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche in Klettertechnik; Laden, Abfahren und Entsorgen des angefallenen und vorhandenen Schnittguts, berechnet in der Nebenkostenabrechnung unter der Kostenposition Gartenpflege/Jahresrückschnitt in Höhe von EUR 847,14 brutto gehören nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I zu den Kosten der Gartenpflege gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV und sind somit umlagefähig.

Unter den Begriff Gartenpflege könne auch das Fällen von kranken, morschen und abgestorbenen Bäumen subsumiert werden.

Ob ein neuer Baum angepflanzt werde, könne für die Ersatzfähigkeit der Baumfällkosten keine Rolle spielen. Wenn § 2 Nr. 10 BetrKV die teurere Erneuerung (Fällen und Neuanpflanzung) als umlagefähig regelt, dann sei damit auch die günstigere Alternative (Fällen ohne Neuanpflanzung) umfasst.

LG München I, Endurteil v. 19. November 2020, Az. 31 S 3302/20