Das Bundesverwaltungsgericht hat das Aus für ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin besiegelt.

Der benachbarte Segelverein klagte gegen den Bauvorbescheid für ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit Gewerbeanteil, das auf einem Ufergrundstück am Großen Wannsee errichtet werden soll.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1959, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei und eine größte Baumasse von 1,0 m³ umbauten Raums je m² Baugrundstück festsetzt.

Der Kläger hat den Bauvorbescheid insoweit angefochten, als der Beklagte darin Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 m³ je m² Grundstücksfläche auf 4,3 m³ je m² Grundstücksfläche in Aussicht gestellt hat.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die vom Kläger angegriffenen Befreiungen nicht in Aussicht gestellt werden dürfen, weil die Zulassung des beabsichtigten Vorhabens, das mit der Umgebung "breche" und ihr "eine neue Ordnung" geben könne, die Grundzüge der Planung berühren. Eine derart weit reichende Entscheidung dürfe nicht die Bauaufsichtsbehörde treffen, sondern sei dem Plangeber vorbehalten.

Der Kläger könne die Rechtswidrigkeit der Befreiungen auch geltend machen, weil die Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke nach der Konzeption des Bebauungsplans gegen zu Unrecht gestattete Abweichungen von den hier in Rede stehenden Festsetzungen geschützt seien.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 51/2018 v. 9. August 2018