Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mietvertrages

Dem Mieter waren zwei Grundstücke im Komponistenviertel in Wiesbaden zur Nutzung als Gartengelände überlassen. Er verpflichtete sich zu ihrer Pflege; ein gesondertes Entgelt war nicht zu entrichten.

Der maßgebliche B-Plan sieht vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen sind. Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

Der Mieter informierte den Vermieter, dass er die Anlage eines "Biotops mit kleiner Teichanlage" plane und fügte Planungsunterlagen für einen "Teich" bei. Ob die Stadt diese Umgestaltungsmaßnahme genehmigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Mieter erstellte nach einem entsprechenden Erdaushub u.a. ein betoniertes Becken, errichtete massive Betonstützwände und verlegte Versorgungs- und Entsorgungsleitungen. Die Stadt Wiesbaden forderte daraufhin den Mieter erfolglos zum Rückbau dieser Maßnahmen mangels Genehmigung auf. Schließlich kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos.

Das OLG Frankfurt entschied, dass einem Mieter fristlos gekündigt werden kann, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Der Mieter sei auch zum Rückbau verpflichtet (Urteil v. 9. August 2018, Az. 2 U 9/18).Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt sich die Umgestaltung nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar, sondern greife in die Substanz ein. Das Schwimmbecken verändere das Grundstück erheblich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 33/2018 v. 23.08.2018