Mit Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. IX R 30/17, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage statistische Annahmen mit der sogenannten ertragsorientierten Pachtwertermittlung ("EOP-Methode") bestimmt werden kann.

Wenn sich vergleichbare Objekte nicht finden lassen, müsse das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen halte.

Der Bundesgerichtshof hält die ertragsorientierte Pachtwertermittlung (sog. EOP-Methode) und unwesentliche Abwandlungen dieser Methode, insbesondere die sog. indirekte Vergleichswertmethode, generell für nicht geeignet, um die ortsübliche Marktmiete oder -pacht zu ermitteln.

Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich dieser Auffassung an.

Die Referenzgröße, um deren tatsächliche Feststellung es geht, sei im Zivil- und Steuerrecht dieselbe.