Nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören die Fenster und die Wohnungsausgangstür zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Somit ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten verpflichtet. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen. Diese muss allerdings klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.

So eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil v. 11. Oktober 2018, Az. 29 S 66/18) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Das LG Köln führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Gemeinschaftsordnung als Teil der Grundbucheintragung nach den hierfür maßgeblichen Grundsätzen auszulegen ist.

Der Wortlaut der Gemeinschaftsordnung und ihr Sinn - wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet, sei maßgebend.