Zur Ermittlung der Vergleichsmiete sind verschiedene Ansätze denkbar, die dem Tatrichter nicht abschließend vorgegeben werden können, sondern in seinem Ermessen liegen.

Wenn sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten auch nach der Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen noch eine breite Marktstreuung ergibt, darf die ortsübliche Einzelvergleichsmiete nicht mit dem oberen Wert der Streubreite gleichgesetzt werden. Vielmehr obliegt es dem sachverständig beratenen Tatrichter, die vom Vermieter zu beanspruchende Vergleichsmiete innerhalb dieses Rahmens zu ermitteln.

 

BGH, Urteil v. 24. April 2019, Az. VIII ZR 82/18