Das Verwaltungsgericht Hamburg hat auf den Eilantrag eines Taxiunternehmens mit Beschluss vom 24. April 2019 (Az. 5 E 1711/19) entschieden, dass der On-Demand-Ride-Sharing-Dienst MOIA die für den Stadtbereich Hamburg genehmigte Erprobung seines Beförderungsmodells vorläufig nur eingeschränkt durchführen und nicht mehr als 200 Fahrzeuge einsetzen darf.

Die Freie und Hansestadt Hamburg erteilte dem Betreiber des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA im April 2018 zu Erprobungszwecken die Genehmigung für den Einsatz von 1.000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

Soweit die Genehmigung mehr als 500 Fahrzeuge betrifft, steht sie unter dem Vorbehalt der Feststellung durch die Genehmigungsbehörde, dass öffentliche Verkehrsinteressen durch den Verkehr mit bis zu 1.000 Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden. Diese Feststellung soll nicht vor dem 02.01.2021 erfolgen.

Ein Taxiunternehmen legte gegen diese Genehmigung Widerspruch ein und beantragte im Eilrechtsschutz, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Genehmigung aufschiebende Wirkung hat. Nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides wandt sich der Antragsteller erneut an das Verwaltungsgericht, das daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherstellte, soweit sich die Genehmigung auf mehr als 200 eingesetzte Fahrzeuge bezieht.

Das Verwaltungsgericht Hamburg sieht die Interessen des Antragstellers vorläufig gewahrt, wenn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg nicht mehr als 200 Fahrzeuge von MOIA zum Einsatz kämen. Dem Betreiber von MOIA dürfte es zumutbar sein, bis zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren mit der ohnehin über einen gewissen Zeitraum geplanten Erweiterung seiner Fahrzeugflotte über die genannte Anzahl hinaus zu warten. Eine aussagekräftige Erprobung der neuen Verkehrsart sei durch diese Beschränkung nicht in unzumutbarem Maße erschwert. So das Verwaltungsgericht Hamburg.