Die in der Rückzahlung eines mittelbaren Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der empfangene Betrag zwar über die Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin an die Insolvenzschuldnerin zurückfließt, die Zahlung jedoch letztendlich zwecks Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des an der Muttergesellschaft beteiligten Gesellschafters gegenüber dieser erfolgt und gerade nicht zwecks Darlehenstilgung.

In dem vom Bundesgerichtshof am 2. Mai 2019, Az. IX ZR 67/18, entschiedenen Fall diente die vom Gesellschafter vorgenommene Zahlung nicht einer tatsächlichen Rückzahlung des Gesellschafterdarlehensbetrages, sondern vielmehr zum Zweck der Tilgung seiner Kommanditeinlageschuld bei der Muttergesellschaft der insolventen Tochtergesellschaft. Erst danach erfolgte eine Zahlung durch die Muttergesellschaft an deren Tochter in Höhe des vormals dem mittelbaren Gesellschafter gewährten Darlehensbetrages jedoch nicht in der Funktion einer Leistungsmittlerin, sondern auf der Grundlage einer von der Muttergesellschaft übernommenen Verlustdeckungspflicht.

Trotz dieser mittelbaren Zuwendung an die Tochtergesellschaft, die summarisch der vom Insolvenzverwalter angefochtenen Zahlung entspricht, bejahte der Bundesgerichtshof die Gläubigerbenachteiligung, weil mit dieser Zahlung nicht die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen gemacht worden sei. Letztlich können mit einer einzigen Zahlung nicht zwei eigenständige und zudem gegenüber unterschiedlichen Gläubigern bestehende Schuldgründe bereinigt werden.