Ein Makler, der einen Interessenten über für eine Kaufentscheidung wesentliche Tatsachen infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch informiert, kann seinen Anspruch auf Vergütung verlieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt ein Immobilienmakler seinen Lohnanspruch dann, wenn er mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit die Interessen des Kunden so schwerwiegend gefährdet oder beeinträchtigt, dass er unwürdig für den Erhalt des Maklerlohns erscheint.

Der Tatbestand der Verwirkung kann auch erfüllt sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht oder etwas vorgibt, was er nicht überprüft hat oder den Kunden wissentlich wahrheitswidrig informiert.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 2. Mai 2019, Az. 2 U 1482/18