Ein Landwirt aus Wedemark darf von der ihm erteilten sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage um zwei Ställe auf insgesamt 164.000 Tierplätze Gebrauch machen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte auf Antrag des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) die aufschiebende Wirkung des von ihm gegen die Änderungsgenehmigung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Landwirtes mit Beschluss vom 15. September 2020, Az. 12 ME 29/20, überwiegend stattgegeben und den Antrag des NABU überwiegend abgelehnt. Eine bauplanungsrechtliche Priviliegierung des Vorhabens im Außenbereich sei anzunehmen. Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs könne allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt sei. Die nach der Niedersächsischen Bauordnung gebotene, vom NABU bestrittene Rettungsmöglichkeit für Tiere sei in den neuen Ställen voraussichtlich ebenfalls gegeben. Es genüge, wenn Fluchtwege in ausreichender Beschaffenheit vorhanden seien und der Landwirt sowie die Feuerwehr hinreichend Zugang zu den zur Tierhaltung bestimmten Räumen hätten, um ggf. Versuche einer Austreibung oder Entfernung der Tiere zu unternehmen. Zu beanstanden sei lediglich eine Nebenbestimmung in der Änderungsgenehmigung, wonach dem Landwirt mit möglicherweise nachteiligen ökologischen Folgen aufgegeben worden war, das für die bauplanungsrechtliche Privilegierung seines Erweiterungsvorhabens erforderliche Futterproduktionspotenzial auch tatsächlich beständig zum Anbauu von Tierfutter einzusetzen. Diese sei daher nicht sofort vollziehbar.

Pressemitteilung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2020