Instandsetzung baulicher Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums

Das gemeinschaftliche Eigentum muss grundsätzlich jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann (BGH, Urteil v. 4. Mai 2018, Az. V ZR 203/17). Eine sofortige Instandsetzung ist zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen, wenn im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden sind, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die betroffenen Einheiten im Souterrain eines Altbaus belegen sind.