Zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft

Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt sind, wenn keine von ihnen promoviert hat (BGH, Beschluss v. 8. Mai 2018, Az. II ZB 27/17).