...grundsätzlich zulässig!

Das OLG München (Urteil v. 31.01.2018 – 7 U 2600/17) hatte darüber zu befinden, inwieweit die Berechtigung des Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB, eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen, grundsätzlich dispositiv ist, also im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. 

Der Entscheidung des OLG München liegt der Sachverhalt zugrunde, wonach im Gesellschaftsvertrag der Beklagten, einer GmbH & Co. KG, das Recht der Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB unter der Bedingung ausgeschlossen ist, sofern ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses, insbesondere seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag, uneingeschränkt bestätigt hat.

 Eine solche gesellschaftsvertragliche Klausel ist nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil die Informationsrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden dürften.

Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen:

Aus dem Umkehrschluss der Regelung in § 163 HGB, wonach in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die besonderen Vorschriften der §§ 164-169 HGB gelten, sei zu folgern, dass von diesen Bestimmungen – wozu mit § 166 Abs. 1 HGB auch das Auskunfts- und Einsichtsrecht zählt – abweichende Regelungen zulässig seien.

Für die GmbH ist hingegen in § 51a Abs. 3 GmbHG geregelt, dass von den Auskunfts- und Einsichtnahmerechten des Gesellschafters gesellschaftsvertraglich nicht abgewichen werden darf. Dieses gesetzliche Verbot habe jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der Lage in der Kommanditgesellschaft. Da die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten wesentlich schwächer ausgeprägt seien als die gesetzlichen Informationsrechte von GmbH-Gesellschaftern, könne § 51a Abs. 3 GmbHG keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Abdingbarkeit von Auskunfts- und Einsichtnahmerechten des Kommanditisten haben. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Informationsrechte von Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern, sei daher auch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 51 a Abs. 3 GmbHG zu verneinen.

Im zugrunde liegenden Fall seien die Interessen des Kommanditisten insbesondere deshalb gewahrt, weil die Informationsrechte des Gesellschafters nur unter der Voraussetzung eines uneingeschränkten Testats des Wirtschaftsprüfers gesellschaftsvertraglich abbedungen sind. Dem Kommanditisten verblieben somit seine Einsichtsrechte aus § 166 Abs. 1 HGB, wenn der Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses nicht uneingeschränkt bestätigen könne.