Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot - auch durch unbedachte Äußerung

Ein ehemaliger Arbeitnehmer kann von der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zurücktreten, wenn der frühere Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachkommt. Die Rücktrittserklärung beseitigt den Anspruch auf die Karenzentschädigung mit Wirkung "ex nunc" [BAG, Urteil v. 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17].

Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für das Unterlassen von Konkurrenztätigkeit. Bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rücktrittserklärung entfaltet Rechtswirkungen ab Zugang beim Empfänger.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Der Arbeitnehmer sollte eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, forderte er den Arbeitgeber vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung der Karenzentschädigung auf. In einer E-Mail teilte er dem Arbeitgeber mit, dass er sich "ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle". Später verklagte er den Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung. Die E-Mail sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer zum Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berechtigt gewesen sei und mit seiner E-Mail wirksam den Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erklärt habe. Für die Zeit nach Zugang der E-Mail beim Arbeitgeber stehe dem Arbeitnehmer damit keine Karenzentschädigung mehr zu [BAG, Urteil v. 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17]